Satzung der STIFTUNG „LEBENDIGE STADT“
§ 1
Name, Rechtsform und Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen STIFTUNG „LEBENDIGE STADT“ Sie ist eine gemeinnützige rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 2
Zweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie widmet sich den europäischen Städten als Zentren für Leben, Arbeiten, Wohnen, Kommunikation, Kultur und Handel. In diesem Rahmen ist der Zweck der Stiftung gerichtet auf die Förderung:
- der Kultur sowie der Pflege der Erhaltung von Kulturwerten,
- der Wissenschaft und Forschung;
- des Sports sowie
- des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes.
(2) Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
- Durchführung, Mitinitiierung und Finanzierung von Projekten, durch die Städte oder Teile davon, öffentliche Plätze, Denkmäler, Einrichtungen oder Gebäude in Städten mit Hilfe gestaltender oder künstlerischer Maßnahmen
- erhalten und / oder
- verbessert und / oder
- neu gestaltet und / oder
- attraktiver und für die Menschen erlebbarer präsentiert
werden können. Projekte der vorgenannten Art können insbesondere sein:
- die künstlerische Illumination von Stadtteilen oder einzelnen städtischen Orten,
- die Erstellung und Umsetzung von Lichtmasterplänen,
- die Einbeziehung von künstlerischen Elementen in Stadtumbauprojekte,
- die Erstellung und Umsetzung von Grünmasterplänen,
- die Erstellung und Revitalisierung von Grünanlagen,
- der Aufbau künstlerischer Installationen,
- die Schaffung von Flächen für Kunst und Kultur,
- im Vergleich zu den vorgenannten Projekten ähnliche oder verwandte Maßnahmen, auch wenn sie innovativer Natur sind und über das bisher bekannte hinausgehen.
- Veranstaltung oder Mitfinanzierung von Tagungen, die den Know-how-Austausch zwischen Städten und Kommunen sowie zwischen Vertretern der privaten Wirtschaft, der öffentlichen Hand, der Wissenschaft und der Kultur fördern.
- Veranstaltung oder Mitfinanzierung von Symposien, die sich anhand unterschiedlicher Themenfelder (z.B. städtische Finanzen, Wohnen, Sport, Kultur, Stadtgrün, Stadtentwicklung, Städtepartnerschaften, Mobilität, Bildung) mit der Verbesserung der Lebensumstände in Städten befassen;
- Vergabe von Stiftungspreisen mit jährlich wechselnden thematischen Schwerpunkten (z.B. Stadtplätze, innerstädtische Brachen, Museen, Wohnen, Sportstätten, Spielplätze) gemäß der jeweiligen Vergaberichtlinien des Vorstandes der Stiftung;
- Vergabe von Stipendien für besondere Forschungsarbeiten gemäß der Vergaberichtlinien des Vorstands der Stiftung;
- Vergabe von Forschungsaufträgen zur Verbesserung der Lebensumstände von Menschen in Städten;
- Beschaffen und zur Verfügung stellen von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Förderung der in § 2 Abs. 1 festgelegten Zwecke;
- Verbreitung der Ergebnisse der Stiftungsarbeit und des Stiftungsgedankens in einer Stiftungszeitschrift, einer Schriftenreihe, dem Internet und anderen Medien.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Mitteln der Stiftung besteht nicht.
§ 3
Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung wird mit dem in der Errichtungsurkunde bezeichneten Vermögen ausgestattet. Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Beträge, Rechte und sonstige Gegenstände) des Stifters sowie Dritter erhöht werden. Zuwendungen sind nur dann als Zustiftungen anzusehen und dem Stiftungsvermögen zuzuordnen, wenn der Zuwendende dies bestimmt hat.
(2) Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Zur Erreichung des Stiftungszweckes dienen grundsätzlich nur die Zinsen und Erträge des Stiftungsvermögens sowie sonstige Zuwendungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 das Stiftungsvermögen erhöhen.
(3) Die Stiftung kann ihre Erträgnisse ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies zur nachhaltigen Erfüllung ihrer steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke erforderlich ist.
§ 4
Anlage des Stiftungsvermögens
Das Stiftungsvermögen ist zinstragend in solchen Werten anzulegen, die nach der mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorzunehmenden Auswahl als sicher gelten.
§ 5
Kuratorium
(1) Bei der Stiftung wird ein Kuratorium gebildet; es besteht aus mindestens fünf und höchstens zehn Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens drei bis höchstens acht weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder und der Vorsitzende des Kuratoriums werden vom Stifter bestellt.
(3) Der jeweilige Vorsitzende des Kuratoriums ernennt eines der übrigen Kuratoriumsmitglieder zu seinem Stellvertreter. Der Stellvertreter nimmt die Aufgaben des Vorsitzenden bei dessen Verhinderung wahr.
(4) Die Bestellung eines Kuratoriumsmitgliedes erfolgt grundsätzlich auf die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederbestellung ist zulässig. Während der Amtsperiode ausscheidende Kuratoriumsmitglieder sind bis zur nächsten Sitzung des Kuratoriums durch die Bestellung eines Nachfolgers für den Rest der Amtsperiode zu ersetzen. Personen, die das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben, sollen nicht zu Mitgliedern des Kuratoriums bestellt werden.
(5) Das Kuratorium hat die Tätigkeit des Vorstands zu überwachen. Es entscheidet ferner über die Verwendung der Stiftungsmittel und die Entlastung des Vorstands, stellt den Jahresabschluß fest und genehmigt den jährlichen Wirtschaftsplan. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Mitglieder des Kuratoriums sind verpflichtet, für die sachgemäße Verwirklichung des Stiftungszweckes einzutreten.
(6) Das Kuratorium ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig. Es beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung keine andere Mehrheit vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Kuratorium kann auch schriftlich beschließen, sofern sämtliche Kuratoriumsmitglieder der Beschlußsache zustimmen.
(7) Das Kuratorium tritt mindestens einmal in jedem Halbjahr zusammen. Die Sitzungen sind vom Vorsitzenden einzuberufen. Jedes Kuratoriumsmitglied kann die Einberufung verlangen. Über die Sitzungen sind Niederschriften aufzunehmen, die vom Vorsitzenden des Kuratoriums zu unterzeichnen sind.
(8) Veränderungen innerhalb des Kuratoriums werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Unterlagen über Bestellung und Annahme sind beizufügen.
(9) Die Tätigkeit im Kuratorium erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder haben, soweit sie Vertreter von Bund, Ländern oder Gemeinden oder von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen sind, Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
§ 6
Vorstand
(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand geleitet; er besteht aus bis zu neun Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden und bis zu acht weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder und der Vorsitzende werden vom Stifter bestellt und abberufen. Die Bestellung erfolgt in der Regel auf die Dauer von zwei Jahren. Sofern die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes nicht mit Wirkung vom 1. Januar eines Jahres erfolgt ist, verlängert sich die Amtsperiode um die Zeit vom Ende des Zweijahreszeitraumes bis zum Ablauf des nächstfolgenden 31. Dezember. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Eine Abberufung kann jederzeit aus wichtigem Grund vor Ablauf der Amtszeit erfolgen.
(2) Das Amt des Vorstandes ist ein Ehrenamt. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
(3) Der Vorstand verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts Anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Die Beschlußfassung erfolgt mehrheitlich. Die Stiftung wird von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(4) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums:
- zum Abschluß von Verträgen aller Art, wenn die Verpflichtung im Einzelfall Euro 25.000,-- übersteigt; ausgenommen sind Verträge, die im Rahmen des vom Kuratorium genehmigten Wirtschaftsplanes abgeschlossen werden sowie ist die Anlage von Kapitalvermögen gemäß § 5;
- zum Abschluß von Miet- oder Pachtverträgen;
- zu Grundstücksgeschäften aller Art;
- zur Anstellung und Entlassung von Personal;
- zur Aufnahme und Vergabe von Darlehen;
- zur Zeichnung von Wechseln;
- zur Führung von Prozessen;
- zur Verfügung über Stiftungsvermögen, soweit die Verfügung nicht zu den gewöhnlichen Geschäften der Stiftungsverwaltung gehört;
- zur Erteilung und zum Widerruf von Vollmachten.
(5) Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig Mitglied des Kuratoriums sein.
(6) Veränderungen beim Vorstand werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Unterlagen über die Bestellung, Annahme und Abberufung sind beizufügen.
§ 7
Stiftungsrat
Dem Stiftungsrat sollen führende Persönlichkeiten aus Kommunen und Ländern sowie der Wirtschaft, Kultur und Forschung angehören. Der Stiftungsrat unterstützt und berät das Kuratorium und den Vorstand der Stiftung bei der Planung und ggf. auch Durchführung der Stiftungsarbeit, z.B. hinsichtlich:
- Vorschläge für Projektförderungen;
- Fachtagungen, Symposien und sonstige Veranstaltungen zu kommunalen Themen;
- Themenbeiträge für Stiftungspublikationen.
Die Mitglieder des Stiftungsrats werden durch Beschluß des Kuratoriums auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Zahl der Mitglieder und die Aufgaben werden durch Kuratoriumsbeschluß festgelegt.
Wird auf Beschluss des Kuratoriums während einer Amtsperiode die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates erhöht, werden die neuen Mitglieder nur für den Rest der Amtsperiode berufen.
Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates aus, so beschließt das Kuratorium im Rahmen seiner nächsten Sitzung über eine evtl. Nachbesetzung für den Rest der Amtsperiode.
Die Stiftungsratsmitglieder nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Vertreter von Bund, Ländern oder Gemeinden oder von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
§ 8
Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9
Jahresabschluß, Prüfung und Berichterstattung
(1) Der Vorstand hat alljährlich bis zum Ablauf des dritten Monats seit dem Ende des Geschäftsjahres eine Übersicht über den Stand des Vermögens (Bilanz) sowie über die Einnahmen und Ausgaben (Ergebnisrechnung) aufzustellen (Jahresabschluß) und dem Kuratorium vorzulegen.
(2) Auf Verlangen des Kuratoriums hat der Vorstand auch Zwischenberichte über den Stand des Vermögens der Stiftung vorzulegen.
(3) Der Jahresabschluß ist durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder durch eine andere hierfür geeignete Person oder Gesellschaft zu prüfen. Die Wahl des Abschlußprüfers erfolgt durch das Kuratorium.
(4) Über die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt das Kuratorium.
§ 10
Auflösung und Satzungsänderung
(1) Über die Auflösung der Stiftung sowie über die Verwendung des restlichen Vermögens und über Änderungen der Satzung beschließt das Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder. Die Zustimmung des Stifters ist erforderlich.
(2) Bei Auflösung der Stiftung oder Wegfall ihres bisherigen Zweckes ist das restliche Vermögen nach Abzug eventueller Verbindlichkeiten an eine zuvor vom Kuratorium durch Beschluß gemäß Absatz (1) zu bestimmende andere rechtsfähige Stiftung zu übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar zu den in § 2 dieser Satzung festgelegten gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zu verwenden hat.
(3) Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde.
§ 11
Aufsichtsbehörde Staatliche Aufsichtsbehörde ist der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg - Senatskanzlei. |